Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen /

Artikel 1 Abtretungen

Nur M&A/FIRM ist der Auftragnehmer des Auftraggebers. Die Artikel 7:404 und 7:407 (2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht anwendbar. M&A/FIRM wird den ihr erteilten Auftrag ausschließlich zum Nutzen des Auftraggebers ausführen. Dritte können aus der Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wird, oder aus den Ergebnissen des Auftrags keine Rechte ableiten. Der Mandant stellt M&A/FIRM von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den von M&A/FIRM für den Kunden durchgeführten Arbeiten stehen oder sich daraus ergeben.

Artikel 2 Gebühren und Kosten

M&A/FIRM stellt dem Mandanten in regelmäßigen Abständen Honorare, Bürokosten und Auslagen in Rechnung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, basiert das Honorar auf dem jeweils aktuellen Stundensatz und - falls zutreffend - auf den Festpreisen für bestimmte Dienstleistungen, die als solche gekennzeichnet sind. Die Stundensätze der Anwälte richten sich nach der Erfahrung des Anwalts, der den Fall bearbeitet. Ein Stundensatz kann sich in Fällen, in denen es um ein Interesse von mehr als 5.000.000 EUR geht, um den Faktor 1,25 erhöhen. M&A/FIRM ist berechtigt, die geltenden Sätze in regelmäßigen Abständen anzupassen. Die neuen Sätze gelten auch für laufende Fälle ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der neuen Sätze. Die Bürokosten werden mit einem festen Prozentsatz von 5 % des Honorars berechnet. Auslagen, wie z.B. Kosten für Auszüge und Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Dritten, wie z.B. Online-Plattformen (Datenraumanbieter, Maklerplattformen), Übersetzungsbüros, Berater in anderen Jurisdiktionen usw. sind ausdrücklich nicht in den Bürokosten enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. M&A/FIRM ist jederzeit berechtigt, einen Vorschuss für die zu leistende Arbeit und die anfallenden Kosten zu verlangen. Solche Vorschüsse werden während oder am Ende des Auftrags abgerechnet.

Artikel 3 Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall kann M&A/FIRM die gesetzlichen Handelszinsen und eine Vergütung für die entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten verlangen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden für Privatkunden auf der Grundlage der "Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten" berechnet. In allen anderen Fällen belaufen sich die Inkassokosten auf 15 % der ausstehenden Rechnungen mit einem Mindestbetrag von 150 EUR. Wenn eine andere Person als der Mandant, der Schuldner, letztendlich für die Kosten der Rechnung verantwortlich ist, bleibt der Mandant gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Rechnung haftbar.

Artikel 4 Erfolgsprämie

Soweit die Parteien ein Erfolgshonorar oder eine ergebnisabhängige Vergütung vereinbart haben, erteilt der Auftraggeber den Auftrag zur Erbringung der vereinbarten Leistungen für die Dauer des Vertrages ausschließlich an M&A/FIRM. Soweit die Parteien ein Erfolgshonorar oder eine ergebnisabhängige Vergütung vereinbart haben, ist dieses Honorar bzw. diese Vergütung sofort fällig und vom Auftraggeber zu zahlen, wenn: (a) der (Teil-)Erfolg oder das Ergebnis während der Vertragslaufzeit eintritt oder das Ziel des angestrebten (Teil-)Erfolgs oder Ergebnisses verwirklicht wird, (b) der (Teil-)Erfolg c.q. das Ziel des beabsichtigten (Teil-)Erfolgs oder des (Teil-)Ergebnisses innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der Vereinbarung erreicht wird, unabhängig davon, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund die Vereinbarung beendet wurde, sofern dieses Ergebnis oder dieser Erfolg (teilweise) durch die von M&A/FIRM erbrachten Dienstleistungen erreicht wurde. Dies ist in jedem Fall der Fall, wenn der Mandant einen Vertrag mit einem von M&A/FIRM direkt oder indirekt beauftragten Dritten abschließt, unabhängig davon, ob dies zu einem tatsächlichen Kontakt zwischen dem Kunden oder M&A/FIRM und diesem Dritten während der Laufzeit des Vertrages geführt hat; oder (c) das Ausbleiben des Erfolges oder Ergebnisses während der Laufzeit des Vertrages das Ergebnis von Aktivitäten des Kunden ist, die M&A/FIRM bei der Ausführung der Dienstleistungen behindert oder die dem Auftragnehmer gewährte Exklusivität beeinträchtigt haben.

Artikel 5 Einschaltung von Dritten

Im Rahmen der Ausführung von Aufträgen ist M&A/FIRM befugt, im Namen des Kunden und auf dessen Kosten Dritte einzuschalten. In diesem Zusammenhang gilt M&A/FIRM als vom Kunden bevollmächtigt, etwaige Haftungsbeschränkungen und/oder -ausschlüsse im Namen des Kunden zu akzeptieren. M&A/FIRM haftet nicht für Mängel in der Leistung dieser Dritten. Wenn und soweit erforderlich, kann M&A/FIRM auf Wunsch seine Ansprüche gegen Dritte an den Kunden abtreten.

Artikel 6 Haftung und Erlöschen

Jegliche Haftung von M&A/FIRM ist auf den Betrag begrenzt, der in dem betreffenden Fall von dem Haftpflichtversicherer von M&A/FIRM gedeckt wird, erhöht um den Betrag der in dem betreffenden Fall anwendbaren Selbstbeteiligung. Wenn der Haftpflichtversicherer, aus welchem Grund auch immer, die Zahlung verweigert, ist die Haftung von M&A/FIRM in jedem Fall auf die Höhe des in dem betreffenden Fall berechneten Honorars begrenzt, zuzüglich eines Betrags, der dem Betrag entspricht, der von der Haftpflichtversicherung von M&A/FIRM ausgezahlt wird. Die Haftung für mündlich erteilten, aber nicht schriftlich festgehaltenen Rat ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlust, Sicherheitsverletzungen, vorübergehender oder ständiger Nichtverfügbarkeit des digitalen Zugriffs des Auftraggebers auf Dateien oder anderer Vorfälle, die durch die Verwendung digitaler Geräte verursacht werden, ist vollständig ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens M&A/FIRM oder seiner (ausführenden) Untergebenen verursacht. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verjährt jegliches Klagerecht 12 Monate nach der Haftungsfrage, die vernünftigerweise hätte bekannt sein können, oder (wenn dieses Datum nicht bestimmt werden kann) 2 Jahre nach dem Datum der letzten Rechnung. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für den Kunden, wenn ein Dritter Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den von M&A/FIRM für den Kunden erbrachten Dienstleistungen geltend macht. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter, Anwälte, Geschäftsführer von Berufsgesellschaften von Gesellschaftern und anderen (juristischen) Personen, die an der Ausführung des Auftrags im Namen von M&A/FIRM beteiligt sind, sind ausgeschlossen. Es handelt sich um eine Drittschadensklausel, auf die sich die vorgenannten Personen jederzeit berufen können.

Artikel 7 Personenbezogene Daten

M&A/FIRM verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des/der vom Kunden erteilten Auftrags/Aufträge. Gemäß der für M&A/FIRM geltenden Gesetzgebung ist M&A/FIRM verpflichtet, die Identität des Kunden festzustellen und in bestimmten Fällen zu überprüfen. Indem er den Auftrag erteilt, wird davon ausgegangen, dass der Mandant den Bestimmungen dieses Artikels zustimmt. Der Mandant bestätigt, dass er weiß und akzeptiert, dass die Verwaltung des digitalen Zugangs des Kunden zu Akten und anderen Dokumenten und die Speicherung der digitalen Akten von M&A/FIRM im Allgemeinen an ausgewählte Auftragsverarbeiter ausgelagert wird, die die Akten in Datenzentren in der EU oder in anderen Ländern speichern, vorausgesetzt, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie in der EU gewährleistet ist. Diese Auftragsverarbeiter gewährleisten die Sicherheit der personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. M&A/FIRM hat mit diesen Auftragsverarbeitern Vereinbarungen im Sinne der Allgemeinen Datenschutzverordnung geschlossen und wird dem Kunden auf erstes Anfordern eine Kopie davon zukommen lassen. M&A/FIRM wird personenbezogene Daten nicht länger als unbedingt notwendig oder ausschließlich auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung, falls anwendbar, aufbewahren.

Artikel 8 Sonstiges

M&A/FIRM wird eine Akte für 10 Jahre nach dem Versand der letzten Rechnung digital speichern und aufbewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist wird die gesamte Akte vernichtet und daher können keine weiteren Dokumente aus dieser Akte von M&A/FIRM angefordert werden.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für eventuelle Zusatz- und/oder Folgeaufträge des Auftraggebers.

Die Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch als zugunsten aller Gesellschafter der Praxisgesellschaft und aller für M&A/FIRM tätigen Rechtsanwälte und Angestellten sowie aller von M&A/FIRM mit der Durchführung beauftragten Personen aufgestellt.

Artikel 9 Anwendbares Recht und Streitbeilegung

Das Rechtsverhältnis zwischen M&A/FIRM und dem Kunden unterliegt dem niederländischen Recht. Für Streitigkeiten zwischen M&A/FIRM und dem Auftraggeber ist ausschließlich die Niederlassung Roermond des Bezirksgerichts Limburg zuständig, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend ein anderes Gericht vor. Wenn M&A/FIRM als Kläger auftritt, ist sie berechtigt, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Auftraggebers vorzulegen.

GESETZ/FIRM
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